PRESSEMITTEILIUNG 20.05.2026: Abschiebung in den Irak: Genozidüberlebenden mit 100 Euro in Bagdad abgesetzt
Die gestrige Abschiebung, am 19.05.2026 (Flughafen München / 9.00 Uhr), von acht jesidischen Schutzsuchenden aus Deutschland in den Irak offenbart erneut die brutale Realität deutscher Abschiebepolitik. Laut Deport Alarm (2026) war dies der 35. Abschiebeflug seit 2024 in den Irak. Mehrere der Betroffenen wurden nach ihrer Ankunft am Flughafen in Bagdad mit lediglich 100 Euro Bargeld sich selbst überlassen, ohne Schutz, ohne Begleitung und ohne gesicherte Weiterreise. Stundenlang harrten einige der Abgeschobenen am Flughafen aus. Niemand wollte sie mitnehmen. Der Grund: Aufgrund ihres jesidischen Dialekts wurden sie unmittelbar als Jesidinnen erkannt. Für viele bedeutet genau das im Irak weiterhin Angst, Diskriminierung und die reale Gefahr islamistischer Gewalt. Deutschland erkennt den Genozid an den Jesidinnen öffentlich an und schiebt Überlebende und ihre Angehörigen gleichzeitig genau in jene Unsicherheit zurück, vor der sie geflohen sind. Diese Politik ist zutiefst widersprüchlich und menschenrechtlich nicht vertretbar. Als bundesweite Online-Beratungsstelle für Geflüchtete begleitet Pena-Ger e.V. täglich Menschen, die trotz schwerster Traumata, Verfolgungserfahrungen und konkreter Gefährdung weiterhin von Abschiebung bedroht sind. Die heutige Maßnahme steht exemplarisch für eine Abschiebepraxis, bei der individuelle Schutzbedarfe systematisch ignoriert werden. Besonders dramatisch ist der Fall eines der abgeschobenen Genozidüberlebenden:

„Gestern wurde unser Klient abgeschoben, ein junger Jeside mit Ausbildungsperspektive, der seinen Deutsch-Integrationskurs in nur zwei Monaten mit B1 abgeschlossen hätte. Ihm wurde eine Zukunftsperspektive genommen. Im Irak wurde er mit lediglich 100 Euro in Bagdad zurückgelassen, acht Stunden entfernt von seiner Familie, die in einem Geflüchtetencamp lebt. Damit er sicher ankommt, mussten wir sogar noch einen Fahrer organisieren. Diese Abschiebepraxis zeigt, wie gewaltvoll Migrationspolitik sein kann: Menschen aus marginalisierten Gruppen werden trotz konkreter Perspektiven aus ihrem Leben gerissen und in Unsicherheit zurückgeschickt!„, betont Beybûn Seker, Vorsitzende von Pena-Ger e.V.

„Der Fall zeigt einerseits, wie pauschal deutsche Behörden mittlerweile mit immer gleichen Textbausteinen die Verfolgung von Jesid*innen im Irak verneinen. Der sogenannte IS gelte als territorial besiegt; Angriffe fänden nur noch vereinzelt statt, eine Gruppenverfolgung bestehe nicht mehr. Diskriminierung sowie die Bezeichnung von Jesid*innen als „Teufelsanbeter“ würden zwar weiterhin bestehen, jedoch nicht als ausreichend für die Zuerkennung von Schutz angesehen. Auch die Bedingungen in den IDP-Camps würden trotz ihrer schwierigen Situation insbesondere für gesunde junge Männer als zumutbar bewertet. Dabei blieben sowohl die kollektiven Traumata infolge des erlittenen Genozids als auch die individuelle Situation des Betroffenen weitgehend unberücksichtigt. Dieser war bereits zuvor aufgrund seiner Tätigkeit in einem Alkoholladen von Islamisten im Irak angeschossen worden. Andererseits wird deutlich, wie sehr die verfahrensrechtlichen Regelungen im Asylrecht mittlerweile die Möglichkeiten einschränken, Fluchtgründe geltend zu machen und effektiven Rechtsschutz zu erhalten. Aufgrund der Flucht über Polen, wo wohlgemerkt Asylanträge von Personen, die über die Grenze zu Belarus kommen, nicht mehr angenommen werden, und eines dort verhängten Einreiseverbots wurde bereits der erste Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Dem Betroffenen blieb damit lediglich eine Woche Zeit, um Klage zu erheben und Eilrechtsschutz zu beantragen. Rechtzeitige rechtliche Beratung und anwaltliche Vertretung fand er jedoch nicht. Die verspätet erhobene Klage und der Eilantrag wurden daher aus formellen Gründen abgewiesen, ohne dass sich das Gericht inhaltlich mit den Fluchtgründen auseinandersetzte. Auch im Asylfolgeverfahren bestand keine anwaltliche Begleitung. Zudem konnten nur noch neue Gründe geltend gemacht werden, die nicht bereits im ersten Verfahren hätten vorgebracht werden können. Nach der erneuten Ablehnung war auch hier der Rechtsschutz stark eingeschränkt; ein vom Kläger selbst eingereichter Eilantrag blieb erfolglos. Ein Anfang Mai erfolgter Angriff auf Familienangehörige des Klägers, die weiterhin in einem Camp im Irak lebten, wurde zwar noch im Rahmen eines Abänderungsantrags im Eilrechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht eingebracht, eine gerichtliche Entscheidung hierüber erfolgte jedoch vor der Abschiebung nicht mehr. Der Fall ist damit ein eindrückliches Beispiel dafür, wie verfahrensrechtliche Regelungen den materiellen Gehalt des Asylgrundrechts zunehmend einschränken können“, pointiert RA.in Caroline Mohrs für Migrationsrecht und Supervisorin von Pena-GER e.V.
